Sonderrechte
Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 StVO geregelt.
In der Praxis kommt es beispielsweise zu folgenden Übertretungen des Regelwerks:
- Überschreiten des Tempolimit oder langsames Fahren auf der Autobahn (z. B. Straßenreinigung)
- Halten oder Parken im Haltverbot
- Fahren bei Rotlicht
- Befahren der Gegenfahrbahn
- Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung oder Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße
Die Entscheidung, ob und in welchem Maße Sonderrechte in Anspruch genommen werden, liegt ausschließlich beim Fahrzeugführer bzw. beim Fußgänger. Die Leitstelle gibt zwar oft eine Einschätzung über die Eilbedürftigkeit eines Einsatzes bekannt, dies ist jedoch keine Anordnung verkehrsrechtlicher Art (Jedoch kann die Leitstellenweisung dienstrechtliche Verpflichtungen darstellen).
Blaues Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn ordnet an:
Alle Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
Da Sonderrechte nur aus der Verbindung mit Blauem Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen werden können, rückt die Feuerwehr auch Nachts mit eingeschaltetem Horn aus.
Das Horn wird dann zur Besänftigung der aus dem Schlaf gerissenen Einwohner, wenn möglich wieder ausgeschaltet obwohl dies in der StVO so nicht vorgesehen ist.
Dennoch meinen manche, dass die Feuerwehr das Horn einschaltet um die Anwohner zu ärgern und reagieren dann auch dementsprechend mit unüberlegten Äußerungen.
Diesen Menschen sei gesagt: Wir von der Feuerwehr hätten auch lieber weiter geschlafen, als schnell zu einem Verkehrsunfall oder Brand ausrücken zu müssen. Wir helfen diesen Menschen in Notlagen.
Was machen denn diejenigen, die sich über die Feuerwehr beschweren….?